Kurze Verfallsfristen gehören abgeschafft!

Kurze Verfallsfristen kosten den ArbeitnehmerInnen viele Millionen Euro an erarbeiteten Ansprüchen.

Ein von der Arbeiterkammer Oberösterreich in Auftrag gegebenes Gutachten der Universität Salzburg bringt der im Jahr 2014 gestarteten Parlamentarischen Bürgerinitiative von AK und ÖGB Oberösterreich Rückenwind: Es kommt zu dem Schluss, dass kurze Verfallsfristen im Arbeitsrecht sittenwidrig sind. Für FSG-Vorsitzenden Andreas Stangl ist somit klar: „Der Gesetzgeber muss unsere Forderung nach Abschaffung der kurzen Verfallsfristen im Arbeitsrecht jetzt möglichst rasch umsetzen!“ Damit käme die im ABGB festgesetzte dreijährige Verjährung zum Tragen.

Zumeist geht es um nicht bezahlte Überstunden, dauerhafte Unterentlohnung, Missachtung kollektivvertraglicher Mindeststandards, falsche Abrechnungen. Viele Unternehmen prellen ihre Beschäftigten um ihre Ansprüche. Durch kurze Verfallsfristen in vielen Kollektivverträgen verlieren die Arbeitnehmer/-innen Millionen an nicht bezahltem Entgelt.

Im März 2014 starteten AK und ÖGB Oberösterreich eine Parlamentarische Bürgerinitiative für eine Informationspflicht bei Unterbezahlung und die Abschaffung der Verfallsfristen. Diese brachte bereits erste Erfolge: Seit 1. Jänner 2015 müssen Prüfungen von Lohnzahlungen neben dem Grundlohn auch Überstundenabgeltungen, diverse Zulagen oder Zuschläge und Sonderzahlungen umfassen.

Wenn sich im Zuge einer Beitrags- oder Betriebsprüfung herausstellt, dass Beschäftigte unterentlohnt wurden, müssen sie im Zuge der Einbringung der Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vom Krankenversicherungsträger informiert werden.

Das Rechtsgutachten der beiden Universitätsprofessoren Dr. Walter Pfeil und Mag. Dr. Elias Felten kommt zu dem Schluss, dass kurze Verfallsfristen zumindest sittenwidrig, wenn nicht sogar rechtswidrig sind. Im Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurde Unterentlohnung unter Strafe gestellt, die Verfolgungsfrist auf drei Jahre verlängert. In vielen Fällen kann aber die Unterentlohnung nicht so lange zurückverfolgt werden, weil die Ansprüche bereits verfallen sind. Das sehen die beiden Professoren im klaren Widerspruch zur beabsichtigten abschreckenden Wirkung des LSD-BG. Die FSG wird daher auf Basis dieses Gutachtens weiterhin für die Abschaffung der Verfallsfristen kämpfen.